RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0062

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §5 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers (eines Nachbarn) westlich des Bauplatzes, die Verkehrsfläche mit Zufahrt zum Bauvorhaben jedoch nördlich davon liegt und dort auch endet, ist eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen des Beschwerdeführers durch die nördlich des Bauprojekts vorgesehenen PKW-Stellflächen nicht nachvollziehbar. Insoweit er die Sicherheit des Verkehrs im Hinblick auf die von und zu diesen PKW-Stellflächen fahrenden Fahrzeuge im Allgemeinen im Auge hat, macht er keine ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Nach § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 wird dem Nachbarn in Bezug auf die Abstandsbestimmungen des § 5 Abs. 4 leg. cit. kein Mitspracherecht eingeräumt, und somit auch nicht unter den Gesichtspunkten der Sicherheit, Flüssigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des Orts- und Straßenbildes.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060062.X02

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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