RS Vwgh 2003/11/27 2000/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nur der unmittelbare Nachbar bzw. der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen, damit auch des § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG (siehe die Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0263, unter Hinweis auf Vorjudikatur, vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0060, und vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0127). Hier: Der Erstbeschwerdeführer kann sich daher im Hinblick auf die Lage seines Grundstückes (welches in der betreffenden Gasse nur schräg gegenüber vom projektgegenständlichen Grundstück situiert ist) in seiner Beschwerde nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG stützen. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher, weil ihm das geltend gemachte Recht nicht als subjektiv öffentliches Recht zusteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060193.X01

Im RIS seit

29.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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