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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, dass die im § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz enthaltene Antragsvoraussetzung als in den Verwaltungsvorschriften enthaltene Abweichung vom Grundsatz der Amtswegigkeit bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Sinne des § 39 Abs. 2 erster Satz AVG anzusehen wäre. Es ist auch nicht zu sehen, dass Derartiges vom Gesetzgeber gewollt wäre. Wenn es in den Materialien (Bericht des Ausschusses für Finanzen betreffend das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Oö. Vergabegesetz), Beilage 438/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXIV. GP, S. 23) heißt, dass § 59 Abs. 3 Oö. Vergabegesetz den notwendigen Inhalt des Antrages regelt, so kann das nicht dahin verstanden werden, dass mit dieser Regelung eine im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung (zum AVG) getroffen werden sollte. Vergleichbar mit der Regelung des § 63 Abs. 3 AVG, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, stellen die Gründe nach § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz (nur) ein Formalerfordernis dar, ohne etwas daran zu ändern, dass - wenn dem Antragserfordernis des § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz entsprochen wurde - die Behörde auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen hätte (zur Regelung des § 63 Abs. 3 AVG vgl. schon das E vom 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951). Auch enthält das Gesetz keine Begrenzung des Streitgegenstandes, wie dies etwa § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG vorsieht oder auch nunmehr das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz in § 2 Abs. 2 hinsichtlich der "im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte" (also auch nicht hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040069.X01Im RIS seit
10.12.2003