RS Vwgh 2003/11/27 2003/15/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/15/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0031 B 25. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt ist einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 16. Jänner 1984, 81/10/0127, VwSlg 11283 A/1984).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150091.X01

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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