RS Vwgh 2003/11/27 2001/15/0075

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0210 E 25. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150075.X02

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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