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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
BPGG 1993 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0210 E 25. April 2002 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150075.X02Im RIS seit
20.01.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008