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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Auch wenn durch Erlässe des Bundesministers für Finanzen (hier Erlass vom 15. April 1999, AÖF 111/1999) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2002/14/0139) keine subjektiven Rechte eingeräumt werden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErlassVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150087.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013