RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob das fragliche Objekt, dessen Bauplatz in einem als "allgemeines Wohngebiet" gewidmeten Gebiet liegt, als ein Wohnbau oder ein "sonstiges Gebäude" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG anzusehen ist, weil evident ist, dass bei einem rechtskonformen Verhalten der Bewohner - von dem auszugehen ist - in diesem Gebäude keine anderen Emissionen als in einem Wohnhaus erzeugt werden.

(Im gegenständlichen Fall beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung u.a. für den Umbau dreier Kloster- und Pfarrhofgebäude zu einem Asylhotel).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060075.X04

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten