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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob das fragliche Objekt, dessen Bauplatz in einem als "allgemeines Wohngebiet" gewidmeten Gebiet liegt, als ein Wohnbau oder ein "sonstiges Gebäude" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG anzusehen ist, weil evident ist, dass bei einem rechtskonformen Verhalten der Bewohner - von dem auszugehen ist - in diesem Gebäude keine anderen Emissionen als in einem Wohnhaus erzeugt werden.
(Im gegenständlichen Fall beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung u.a. für den Umbau dreier Kloster- und Pfarrhofgebäude zu einem Asylhotel).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060075.X04Im RIS seit
19.01.2004Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012