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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des Beschlusses eines Tourismusverbandes betreffend die Festsetzung des Beitragssatzes mangels gesetzlicher Ermächtigung zur rückwirkenden Festlegung des Promillesatzes für die an den Umsätzen der Mitglieder orientierte Berechnung der Pflichtbeiträge im laufenden BemessungszeitraumRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena vom 16.06.04.
Der Pflichtbeitrag errechnet sich nach den im Kalenderjahr (= Bemessungszeitraum) erzielten Umsätzen der Mitglieder (siehe §30 ff Tir TourismusG 1991). Da Umsätze typischerweise laufend erzielt werden (daher auch in monatlichen Voranmeldungen ihren Niederschlag finden), erfasst eine Verordnung, die den im Bemessungszeitraum gültigen Beitragssatz erst während dieses Bemessungszeitraumes festlegt, notwendigerweise auch Sachverhalte, die vor dem Zeitpunkt ihrer gehörigen Kundmachung verwirklicht wurden, und entfaltet insoweit eine Rückwirkung. Dass die (endgültige) Vorschreibung in der Regel erst später vorgenommen wird, ändert daran nichts.
Eine Verordnung darf, wenn im Gesetz diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist, nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden. Das Tir TourismusG 1991 enthält keine derartige explizite gesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Festlegung des Promillesatzes.
Anlassfall: E v 13.12.06, B612/05 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V43.2006Dokumentnummer
JFR_09938787_06V00043_01