RS Vfgh 2006/12/13 V43/06

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Veröffentlicht am 13.12.2006
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art18 Abs2
Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena vom 16.06.04 betr Festsetzung des Beitragssatzes
Tir TourismusG 1991 §30 ff

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des Beschlusses eines Tourismusverbandes betreffend die Festsetzung des Beitragssatzes mangels gesetzlicher Ermächtigung zur rückwirkenden Festlegung des Promillesatzes für die an den Umsätzen der Mitglieder orientierte Berechnung der Pflichtbeiträge im laufenden Bemessungszeitraum

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Beschlusses der Vollversammlung des Tourismusverbandes Tiroler Zugspitz Arena vom 16.06.04.

Der Pflichtbeitrag errechnet sich nach den im Kalenderjahr (= Bemessungszeitraum) erzielten Umsätzen der Mitglieder (siehe §30 ff Tir TourismusG 1991). Da Umsätze typischerweise laufend erzielt werden (daher auch in monatlichen Voranmeldungen ihren Niederschlag finden), erfasst eine Verordnung, die den im Bemessungszeitraum gültigen Beitragssatz erst während dieses Bemessungszeitraumes festlegt, notwendigerweise auch Sachverhalte, die vor dem Zeitpunkt ihrer gehörigen Kundmachung verwirklicht wurden, und entfaltet insoweit eine Rückwirkung. Dass die (endgültige) Vorschreibung in der Regel erst später vorgenommen wird, ändert daran nichts.

Eine Verordnung darf, wenn im Gesetz diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist, nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden. Das Tir TourismusG 1991 enthält keine derartige explizite gesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Festlegung des Promillesatzes.

Anlassfall: E v 13.12.06, B612/05 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V43.2006

Dokumentnummer

JFR_09938787_06V00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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