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10 VerfassungsrechtNorm
StV Wien 1955 Art7 Z3Leitsatz
Aufhebung einer weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnung"in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertragvon Wien; Angabe des Ortsnamens durch Anbringung von Zusatztafeln mitder slowenischen Ortsbezeichnung zur Festlegung des Ortsgebietes imSinne der Straßenverkehrsordnung ausgeschlossenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §1 Abschnitt B) Punkt 3. der Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.82 idF der Verordnung vom 18.08.06 betreffend die Anbringung von Zusatztafeln mit den slowenischen Ortsbezeichnungen Pliberk und Drveša vas zu den einsprachigen Ortstafeln von Bleiburg und Ebersdorf, jeweils für die Fahrtrichtungen Lavamünd und Sittersdorf im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81.
Zulässigkeit des ausreichend iSd §57 Abs1 zweiter Satz VfGG begründeten Antrags der Volksanwaltschaft.
Gemäß §53 Abs1 Z17a StVO gibt das Hinweiszeichen "Ortstafel" den "Namen eines Ortes" an. Dasselbe gilt für das Hinweiszeichen "Ortsende" iSd §53 Abs1 Z17b StVO. Für Orte, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch zu verfassen bzw anzubringen sind, wie dies für die Orte Bleiburg/Pliberk und Ebersdorf/Drveša vas auf Grund der Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien und - in Berücksichtigung dieser verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtung - des §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG bzw des §1 Z2 lita der Topographieverordnung-Kärnten zutrifft, folgt aus den genannten Bestimmungen der StVO das gesetzliche Gebot, sowohl den deutschen als auch den slowenischen "Namen des Ortes" auf dem Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende" anzugeben (dass es sich beim "Namen eines Ortes" um eine topographische Bezeichnung iSd Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien und daher bei den in Rede stehenden Hinweiszeichen um "Aufschriften" iS dieser Bestimmung handelt, ist evident; vgl zB VfSlg 16404/2001 S 1022f). Die Angabe des Namens eines Ortes in der einen Sprache auf den Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende", in der anderen Sprache aber auf Zusatztafeln iSd §54 StVO, ist schon im Hinblick auf diese völlig eindeutigen Regelungen des §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO ausgeschlossen. Zudem wird auch aus §54 StVO deutlich, dass "Zusatztafeln" für die Angabe des "Namens des Ortes" zur Festlegung des "Ortsgebietes" nicht in Betracht kommen. Das ergibt sich sowohl aus den Abs1 und Abs5 des §54 StVO als auch aus dessen Abs4, der ausdrücklich vorsieht, dass Zusatztafeln nicht verwendet werden dürfen, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen, darunter jene gemäß §53 StVO - also auch die Hinweiszeichen "Ortafel" und "Ortsende" iSd Abs1 Z17a und Z17b leg cit -, zum Ausdruck gebracht werden kann. Außerdem kann eine unterhalb des Hinweiszeichens "Ortstafel" bzw "Ortsende" angebrachte Tafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung auch keinesfalls eine "die Gemeinde näher beschreibende Tafel" iSd §53 Abs1 Z17a vierter Satz StVO sein.
(Ebenso: V8/07, E v 12.12.07, hinsichtlich der Zusatztafel Zvabek zur Ortstafel Schwabegg in § 1 Punkt 1 der Verordnung der BH Völkermarkt vom 11.05.05 betr Verkehrsbeschränkungen für das Ortsgebiet Schwabegg in der Gemeinde Neuhaus idF der Verordnung vom 22.11.06).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Volksgruppen,Minderheiten, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V81.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009