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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Das Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers konnte die belangte Behörde schon im Hinblick darauf ausschließen, dass die Bemessung seines Jahreshonorars in der freien Disposition des Gesellschafter-Geschäftsführers lag, und in keiner Weise aufgezeigt wurde, dass der Eintritt einer Verlustsituation (vor dem Hintergrund der Vereinbarung im Geschäftsführervertrag) tatsächlich ernstlich gedroht hätte. Gegen das Unternehmerwagnis spricht auch, dass die Jahres-Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit vom Erwerb der Beteiligung von ca 62% bis zum Übertritt in den Ruhestand im Wesentlichen gleich hoch geblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150161.X01Im RIS seit
20.01.2004