RS Vwgh 2003/11/27 2001/15/0161

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Das Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers konnte die belangte Behörde schon im Hinblick darauf ausschließen, dass die Bemessung seines Jahreshonorars in der freien Disposition des Gesellschafter-Geschäftsführers lag, und in keiner Weise aufgezeigt wurde, dass der Eintritt einer Verlustsituation (vor dem Hintergrund der Vereinbarung im Geschäftsführervertrag) tatsächlich ernstlich gedroht hätte. Gegen das Unternehmerwagnis spricht auch, dass die Jahres-Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit vom Erwerb der Beteiligung von ca 62% bis zum Übertritt in den Ruhestand im Wesentlichen gleich hoch geblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150161.X01

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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