RS Vwgh 2003/11/27 2000/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall bei der Prüfung der Frage, ob der Verwendungszweck des geplanten Bauwerkes im Sinne des § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt, im von den Nachbarn vorgelegten Gutachten letztlich nur eine subjektive Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn, nicht aber eine objektive Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch das Vorhaben konstatiert wird, weshalb mit dem Hinweis der Nachbarn auf dieses Gutachten für ihren Standpunkt nichts gewonnen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060193.X04

Im RIS seit

29.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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