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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn haben im Bauverfahren - anders als bei Belästigungen, die vom Verkehr auf der Nachbarliegenschaft selbst ausgehen - keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern bzw. dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (vgl. die Erkenntnisse vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0009, und vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0015).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060193.X05Im RIS seit
29.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009