RS Vwgh 2003/11/27 2003/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
beobachten
merken

Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
LVergG OÖ 1994 §59 Abs3 Z5;

Rechtssatz

Durch das Antragserfordernis des § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz wird die Verpflichtung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG, nämlich "in der Sache" zu entscheiden, im Sinne eines Neuerungsverbotes nicht begrenzt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040069.X02

Im RIS seit

10.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten