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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Durch das Antragserfordernis des § 59 Abs. 3 Z. 5 Oö. Vergabegesetz wird die Verpflichtung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG, nämlich "in der Sache" zu entscheiden, im Sinne eines Neuerungsverbotes nicht begrenzt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040069.X02Im RIS seit
10.12.2003