RS Vwgh 2003/11/27 2000/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Werden mit Fantasienamen bezeichnete Flüssigkeiten geliefert, wobei aus der Gestaltung der über die Lieferung erstellten Rechnung zu entnehmen ist, Liefergegenstand seien wertvollste Parfumöle, und ist Gegenstand der tatsächlichen Lieferung eine weitgehend wertlose Flüssigkeit mit Duftstoffen, die allenfalls in der Seifenproduktion Verwendung finden können, stellt die tatsächlich gelieferte Ware ein "aliud" im Verhältnis zu der in der Rechnung ausgewiesenen Ware dar. Bei Gegenständen wie Gabelstapler, Kunststofffenster, Türen, Fräsmaschinen, Wandtresoren, Parkettanlagen, Holz, Bohranlagen und Hobelmaschinen, lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass die Gegenstände von einer Person um das zehnfache des Einkaufswertes weiterverkauft worden sind, ohne nähere Begründung nicht die Schlussfolgerung ziehen, die von dieser Person gelieferten Waren stimmten nicht mit den in der Rechnung ausgewiesenen Waren überein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150076.X02

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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