Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten können grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N). Die Aufgabenstellung der Baubehörde ist - jedenfalls soweit es um die Beurteilung von störenden Auswirkungen geht - vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde. Hier betreffend Prüfung der rechtserheblichen Frage der "wesentlichen Störung" iS des § 14 Abs. 4 Vlbg. RPG.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060193.X03Im RIS seit
29.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009