RS Vwgh 2003/11/27 2000/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
GewO 1994;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4 idF 1999/043;

Rechtssatz

Die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten können grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N). Die Aufgabenstellung der Baubehörde ist - jedenfalls soweit es um die Beurteilung von störenden Auswirkungen geht - vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde. Hier betreffend Prüfung der rechtserheblichen Frage der "wesentlichen Störung" iS des § 14 Abs. 4 Vlbg. RPG.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060193.X03

Im RIS seit

29.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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