Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (hier nach der Tir BauO 2001) ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Dies gilt auch für jene Nachbarn, die gemäß § 42 AVG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) ihre Parteistellung beibehalten haben.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060062.X01Im RIS seit
25.12.2003