RS Vwgh 2003/11/27 2001/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §6 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0075 E 27. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0210, in ständiger Judikatur zur Recht erkennt, ist für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale Anstaltspflege in Abs 2 lit d und Heimerziehung in Abs 5 des § 6 FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit. d oder § 6 Abs 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150076.X01

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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