RS Vwgh 2003/12/3 2001/01/0547

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z4;
FlKonv Art1 AbschnC;

Rechtssatz

Misst man im Sinne des E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499 der dritten Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" - nämlich dem Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen - Bedeutung bei, so erübrigt es sich aber in der Regel, auch unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit auf die Erfüllung familiärer Verpflichtungen und ähnliche Beweggründe für das Verhalten einzugehen (vgl. in diesem Sinn Fitzpatrick in dem im E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499 zitierten Papier und jetzt Fitzpatrick/Bonoan in Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law (2003) 525 und 540; zur Unterscheidung von Unterschutzstellungsabsicht und Freiwilligkeit in der deutschen Rechtsprechung BVerwGE 89, 231 (236 ff)). Aus der erwähnten dritten Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat (vgl. die Bezugnahmen auf eine "veränderte Einstellung zum Heimatstaat" und die "dauerhafte" Wiederherstellung der Beziehungen zu ihm in der zitierten deutschen Entscheidung; gegen die Einbeziehung etwa des bloßen Besuchs eines alten oder kranken Elternteils auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010547.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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