Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Misst man im Sinne des E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499 der dritten Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" - nämlich dem Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen - Bedeutung bei, so erübrigt es sich aber in der Regel, auch unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit auf die Erfüllung familiärer Verpflichtungen und ähnliche Beweggründe für das Verhalten einzugehen (vgl. in diesem Sinn Fitzpatrick in dem im E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499 zitierten Papier und jetzt Fitzpatrick/Bonoan in Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law (2003) 525 und 540; zur Unterscheidung von Unterschutzstellungsabsicht und Freiwilligkeit in der deutschen Rechtsprechung BVerwGE 89, 231 (236 ff)). Aus der erwähnten dritten Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat (vgl. die Bezugnahmen auf eine "veränderte Einstellung zum Heimatstaat" und die "dauerhafte" Wiederherstellung der Beziehungen zu ihm in der zitierten deutschen Entscheidung; gegen die Einbeziehung etwa des bloßen Besuchs eines alten oder kranken Elternteils auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010547.X03Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008