RS Vwgh 2003/12/3 2001/01/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0541 E 11. November 2010 2001/01/0403 E 3. Dezember 2003

Rechtssatz

Ausgehend von asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin in Bijeljina (der Republica Srpska) und weiter ausgehend von der Prämisse des unabhängigen Bundesasylsenates, dass sich die Beschwerdeführerin drohenden Übergriffen "durch Ortswechsel dauerhaft entziehen hätte können", stellt sich die Frage, ob ihr im moslemisch/kroatischen Teil des Gesamtstaates Bosnien-Herzegowina (in der Föderation Bosnien-Herzegowina) auch nunmehr eine interne Schutzalternative offen steht. Im Hinblick auf den dem Wegzug aus Bijeljina folgenden längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Tuzla bedürften insbesondere die dort gegebenen Möglichkeiten einer Untersuchung. Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine Analyse in Richtung "interne Schutzalternative" nicht vorgenommen. Zwar hat er allgemeine Feststellungen zur Situation in Bosnien-Herzegowina getroffen, die aus seiner Sicht eine Rückkehrmöglichkeit eröffnen. Eine abschließende Beurteilung in dem Sinn, es existiere für die Beschwerdeführerin eine interne Schutzalternative, ist dem Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage dieser Feststellungen jedoch schon deshalb nicht möglich, weil bezüglich der demnach allein stehenden Frauen mit Kindern oder älteren Menschen ohne familiären Anhang zur Verfügung stehenden Sammelunterkünfte weiter ausgeführt wird, dass konkret jene Sammelunterkunft zugewiesen werde, die dem Vorkriegswohnort des Rückkehrers - das ist hier aber eben Bijeljina - am nächsten liege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010402.X05

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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