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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 1997 §27 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0541 E 11. November 2010 2001/01/0403 E 3. Dezember 2003Rechtssatz
Hinweise auf sexuelle Übergriffe gegenüber der Beschwerdeführerin sind erst in der Berufungsverhandlung zu Tage getreten. Ab diesem Zeitpunkt hat sich daher - zugrunde legend, dass auch der unabhängige Bundesasylsenat § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 zu beachten hat - die Notwendigkeit ergeben, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Diesem Erfordernis konnte der mit der Rechtssache betraute männliche Organwalter des unabhängigen Bundesasylsenates nicht Rechnung tragen; insoweit war er an der weiteren Verfahrensführung rechtlich verhindert. Damit ist aber im Sinn des § 8 Abs. 2 UBASG 1997 - gemäß dieser Bestimmung dürfen einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden -
ein "Abnahmefall" eingetreten (siehe auch § 38 Abs. 2 AsylG 1997), für den die hier maßgebliche Geschäftsverteilung des unabhängigen Bundesasylsenates für das Kalenderjahr 2001 zwar keine ausdrückliche Regelung vorsieht, der aber in gesetzeskonformer, auf § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 Bedacht nehmender Auslegung dieser Geschäftsverteilung zwanglos dem dort normierten Fall einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des zunächst zuständigen Mitglieds (vgl. Artikel 4, Punkt 2.; demnach ist eine zugewiesene Sache dem Mitglied vom Vorsitzenden abzunehmen, wenn das Mitglied mehr als zwei Monate verhindert ist, wobei die abgenommene Rechtssache an dem der Abnahme folgenden Arbeitstag wie ein neu eingelangtes Geschäftsstück behandelt wird) unterstellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010402.X04Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011