Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv auf vorübergehende Aufenthalte im Herkunftsstaat stößt darüber hinaus - im Gegensatz zur erfolgreichen Beantragung eines Reisepasses, die stets als Hauptfall einer "Unterschutzstellung" galt - auf den prinzipiellen Einwand, dass die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat in Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv geregelt ist, weshalb sich etwa Hathaway (The Law of Refugee Status (1991) 198 f) mit der allenfalls schädlichen Wirkung länger dauernder oder regelmäßiger Heimatbesuche im Zusammenhang mit diesem Beendigungstatbestand und nicht im Hinblick auf eine Subsumtion unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv auseinandersetzt. Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv setzt allerdings voraus, dass sich der Flüchtling wieder im Herkunftsstaat "niedergelassen" hat. Nach Hathaway (a.a.O., m. w.N.) wurde diese Formulierung bewusst gewählt, um in den Fällen einer bloß temporären Rückkehr keine Beendigungswirkung eintreten zu lassen. Hathaway hebt hervor, dass es auch ein Hindernis für freiwillige Repatriierungen wäre, wenn kurze Heimataufenthalte den Verlust des Flüchtlingsstatus zur Folge hätten (ähnlich jetzt Fitzpatrick/Bonoan, in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 529 und 541).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010547.X04Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008