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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Sieht man von der Besonderheit der bloß "temporären" Unterschutzstellung durch Besuchsreisen in den Herkunftsstaat ab, so scheinen sich diese Fälle von denjenigen der erfolgreichen Beantragung eines Reisepasses zunächst dadurch zu unterscheiden, dass aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von "Schutz" geschlossen werden kann (Hinweis: Bezugnahme auf die Nichtumgehung der Grenzkontrolle E 4.10.1995, Zl. 95/01/0055; E 16.1.1996, Zl. 95/20/0153). Unter dem Gesichtspunkt der "Freiwilligkeit" - der in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Regel im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv erörtert wird - scheiden zunächst etwa Auslieferungen oder Abschiebungen (Hinweis: zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 E 9.5.1996, Zl. 95/20/0101), aber auch - soweit es auf die Aufenthaltsdauer ankommt - durch Erkrankung oder ähnliche Hindernisse erzwungene Aufenthaltsverlängerungen aus (vgl. in der zuletzt genannten Hinsicht den Sachverhalt E 16.1.1996, Zl. 95/20/0153; zur Inhaftierung im Herkunftsstaat Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 373). Davon abgesehen stellen sich Fragen nach den Motiven der Reise in den Herkunftsstaat, die mit denjenigen nach den Gründen für die Beantragung eines Reisepasses - sofern dieser für eine solche Reise Verwendung finden soll - identisch sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010547.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008