Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/01/0591 2002/01/0590Rechtssatz
Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis: B 11.6.2002, Zl. 2001/01/0556, mwN). Durch die Zurückziehung der an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Maßnahmenbeschwerden nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG ist die mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden weggefallen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010589.X01Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018