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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In seinen Ausführungen verweist der unabhängige Bundesasylsenat auf den erstinstanzlichen Bescheid, dem er sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfrage vollinhaltlich anschließe. Damit ist ihm freilich ein Begründungsmangel anzulasten, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht klar erkennen lässt, inwieweit er die Angaben der Beschwerdeführerin für (un)wahr erachte. Sollten allerdings die erstinstanzlichen Ausführungen, diese Angaben seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar und nur beschränkt glaubhaft, so zu verstehen sein, dass sie dem erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze nicht zugrunde gelegt werden könnten (wogegen jedoch die erkennbare Bezugnahme auf diese Angaben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung spricht), so wäre eine derartige Beweiswürdigung unschlüssig, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterlassen wurde. Diese Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den bekämpften Bescheid durch. Sie führt aber auch dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht von der Durchführung einer Berufungsverhandlung hätte absehen dürfen (Hinweis: E 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336, iVm E 8.6.2000, Zl. 99/20/0111), weshalb der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003010509.X01Im RIS seit
22.01.2004