RS Vwgh 2003/12/3 2001/01/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/20/0541 E 11. November 2010 2001/01/0403 E 3. Dezember 2003

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat sexuelle Übergriffe gegen ihre Person bzw. gegen ihre Töchter thematisiert, wenn sie in der Berufungsverhandlung einerseits von "körperlichem Bedrängen" berichtet und andererseits im Ergebnis den Wegzug aus ihrem Heimatort Bijeljina nach Tuzla damit begründet, dass sie nicht zusehen könne "wie sie meine beiden jungen Töchter begrapschen und sich allenfalls an ihnen vergehen". Mag aus diesen Angaben auch nicht ableitbar gewesen sein, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe, so deuteten sie doch auf eine sexuelle Insultierung hin, der Verfolgungscharakter nicht ohne Weiteres abgesprochen werden durfte. Im Hinblick darauf wäre es geboten gewesen, Überlegungen in diese Richtung anzustellen. Eine nähere Beschäftigung mit der aufgezeigten Problematik wäre ungeachtet dessen erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle das Vorgehen "der Serben" nicht näher beschreiben, weil sie sich schäme, bzw. sie wolle "davon" nichts erzählen, da werde sie "gleich nervös". Auch diese Auskünfte stellen im Übrigen ein beachtliches Indiz für einen nicht unwesentlichen Eingriff in ihre Intimsphäre dar, über das der unabhängige Bundesasylsenat nicht stillschweigend hätte hinweg gehen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010402.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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