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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung einer jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe iHv € 12,--.
Der bekämpfte Abgabenbescheid beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Geldbetrages von € 12,-- und verpflichtet die Beschwerdeführer darüber hinaus nicht zu einem bestimmten Verhalten. Welcher Verwendung die Einnahmen aus der Nö Seuchenvorsorgeabgabe zugeführt werden, ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides. Angesichts dessen und der geringen Höhe des strittigen Abgabenbetrages (der den Beschwerdeführern im Fall ihres Obsiegens zu erstatten ist) ist das Vorbringen nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer im Sinne des §85 Abs2 VfGG darzutun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1996.2006Dokumentnummer
JFR_09938782_06B01996_01