RS Vwgh 2003/12/3 2002/01/0291

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG 1985 ist es nicht von Belang, ob die Freiheitsstrafe (von mehr als drei Monaten) bedingt nachgesehen wurde; nur solche Verurteilungen, die infolge Zeitablaufs getilgt wurden, stehen einer Einbürgerung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle nicht im Wege (Hinweis: die noch zu dem bis 31.12.1998 geltenden § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a StbG 1985 idF 1994/505 ergangenen - auch für die nunmehr nach Z 2 leg. cit. geltende Rechtslage relevanten - E 14.10.1998, Zl. 98/01/0449, und 6.7.1999, Zl. 98/01/0603).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010291.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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