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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Schlüsse, die aus der - kürzeren oder längeren, ein- oder mehrmaligen - Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ziehen sind, scheinen in Bezug auf Flüchtlinge mit der Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaates einerseits und staatenlose Flüchtlinge andererseits nicht zu unterscheiden. Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt aber - im Gegensatz zu Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv - nur für Flüchtlinge mit der Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates. Dies hängt mit dem weiteren Umstand zusammen, dass nur Staatsangehörige in den Genuss diplomatischen Schutzes gelangen können und bei der "Unterschutzstellung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv vor allem an die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes gedacht war (so - unter ausdrücklicher Ausklammerung der Rückkehr in den Heimatstaat - die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 89, 231 [236ff]); vgl. etwa auch Hathaway, The Law of Refugee Status [1991] 192 ff). Die fehlende Möglichkeit oder der fehlende Wille zur Inanspruchnahme dieser Art von "Schutz" außerhalb des Herkunftsstaates war auch mit der für Staatenlose gleichfalls nicht geltenden Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, auf deren Wegfall sich Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv bezieht, gemeint (vgl. zu Entstehung und Funktion der "protection clause" Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 254 ff, 261, 379 ff, 402 ff; Grahl-Madsen, The Yale Journal of International Law, Vol. 11 No. 2 (1986) 362 ff; Kälin, Non-State Agents of Persecution and the Inability of the State to Protect (2001), abrufbar unter www.oefre.unibe.ch/oe-forsc.htm; Fortin, International Journal of Refugee Law, Vol. 12 No. 4 (2001) 548 ff; gegen Letzteren - in diesem Punkt zu Unrecht - Hathaway/Foster in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg], Refugee Protection in International Law, 357 (372 ff)). Die grundsätzliche, in Abs. 125 des UNHCR-Handbuches als Meinung "einiger Staaten" referierte Annahme, Aufenthalte im Herkunftsstaat könnten die Flüchtlingseigenschaft bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv auch gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv erlöschen lassen, liegt bei Bedachtnahme auf diese Zusammenhänge - entgegen der Vorjudikatur zum Asylgesetz 1991 - nicht nahe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010547.X05Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008