RS Vwgh 2003/12/4 2003/04/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VVG §1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nun wohl zu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH - ausgehend vom B 24.8.1995, Zl. 94/04/0062 - die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist iSd § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 nur dann bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides beginnt, sofern nicht im Instanzenzug abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid "erstmals ein exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird". Wie nun im zitierten B unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt wurde, verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, im Sinne der "Effektivität des Rechtsschutzes" eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme um die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens auszuschließen. Vor diesem Hintergrund sind aber auch die Ausführungen im zitierten B, wonach etwas anderes zu gelten habe, wenn im Instanzenzug abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid erstmals ein exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird, zu sehen. Nicht jede durch die Berufungsbehörde erfolgte Änderung der die Maßnahme verfügenden Spruchfassung des Bescheides bewirkt schon, dass erst der zweitinstanzliche Bescheid den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzt. Der Fall im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, dass erstmals durch die Berufungsbehörde ein exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird, wird etwa dann vorliegen, wenn die Berufungsbehörde die Grenzen des Gegenstandes des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs. 4 AVG, nämlich "in der Sache" zu entscheiden, überschreitet und nicht im Rahmen der "Sache" bleibt, die schon Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war (hier: kein derartiger Fall). Hier: Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (weil der angefochtene Bescheid gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten ist), zumal wegen des Fehlens einer Bindungswirkung des Bescheides auch eine mit der allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH mit der Wirkung ex tunc für die beschwerdeführende Partei günstigere Situation zu verneinen ist (Hinweis B 27.9.2000, Zl. 2000/04/0103).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040155.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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