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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §85;Rechtssatz
Im Verkehr der Partei mit der Behörde ist zur Geltendmachung von materiellen oder prozessualen Rechten oder zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen die Artikulierung einer Parteierklärung in welcher Form auch immer erforderlich. Es ist ausgeschlossen, ein bloßes Untätigbleiben einer Partei als Prozesserklärung zu deuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160114.X01Im RIS seit
20.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013