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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1045;Rechtssatz
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden (Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0402, 0403).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160108.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016