RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1045;
ABGB §841;
GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §2 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden (Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0402, 0403).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160108.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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