RS Vfgh 2006/12/18 B1983/06

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Schenkungssteuer iHv € 37.741,55.

Auszugehen ist davon, dass unstrittig eine Vermögensverschiebung zugunsten der Antragstellerin stattgefunden hat und der Streit lediglich um die Frage der Bewertung der geschenkten Liegenschaft, somit lediglich um eine Abgabendifferenz geht. Da die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Erstattung dieses strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses (Mehr)Betrages im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Der bloße Hinweis auf eine ungünstige Ertragslage der erworbenen Liegenschaft und Investitionsnotwendigkeiten kann einen solchen Nachteil nicht dartun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1983.2006

Dokumentnummer

JFR_09938782_06B01983_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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