RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0091

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die für die Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Behörde ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt; sie ist aber sehr wohl an die Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gebunden, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (Hinweis E 30.4.2003, 2000/16/0086; E 22.5.2003, 2003/16/0020).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160091.X01

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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