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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §26 Abs1;Rechtssatz
Die für die Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Behörde ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt; sie ist aber sehr wohl an die Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gebunden, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (Hinweis E 30.4.2003, 2000/16/0086; E 22.5.2003, 2003/16/0020).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160091.X01Im RIS seit
20.01.2004