RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0097

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0370 E 15. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die Verkehrsauffassung maßgeblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160097.X02

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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