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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0370 E 15. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die Verkehrsauffassung maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160097.X02Im RIS seit
22.01.2004