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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend und zwar unabhängig davon, ob der in Frage stehende Steuertatbestand dem Prinzip der wirtschaftlichen oder dem der rechtlichen Anknüpfung folgt (Hinweis E 20. Februar 1992, 90/16/0156). Bei nahen Angehörigen muss besonders vorsichtig geprüft werden, ob die formelle rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht (Hinweis E 8. November 1977, 1168/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160145.X01Im RIS seit
20.01.2004