RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0114

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
LAO Wr 1962 §89;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0040 E 26. Juli 2000 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt ein Verstoss der Abgabenbehörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein (unrechtes) Verhalten der Beh, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Es kann somit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedeuten, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten einer gem § 90 EStG eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend eingerichtet hat und dann gerade das der Auskunft entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0037).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160114.X03

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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