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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0040 E 26. Juli 2000 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH setzt ein Verstoss der Abgabenbehörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein (unrechtes) Verhalten der Beh, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Es kann somit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedeuten, wenn der Steuerpflichtige sein steuerliches Verhalten einer gem § 90 EStG eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend eingerichtet hat und dann gerade das der Auskunft entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0037).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160114.X03Im RIS seit
20.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013