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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §10;Rechtssatz
Aus § 10 Satz 2 ErbStG ergibt sich, dass die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als weitere Schenkung, nämlich als Schenkung der Schenkungssteuer an den Bedachten gilt. Die Bereicherung, die der Beschenkte in solchen Fällen erfährt, setzt sich also aus der Schenkung und der geschenkten Steuersumme zusammen (Hinweis E 15.3.2001, 98/16/0205-0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160097.X06Im RIS seit
22.01.2004