RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0097

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §10;
ErbStG §3;

Rechtssatz

Aus § 10 Satz 2 ErbStG ergibt sich, dass die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als weitere Schenkung, nämlich als Schenkung der Schenkungssteuer an den Bedachten gilt. Die Bereicherung, die der Beschenkte in solchen Fällen erfährt, setzt sich also aus der Schenkung und der geschenkten Steuersumme zusammen (Hinweis E 15.3.2001, 98/16/0205-0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160097.X06

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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