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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §10;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Dezember 1965, 501/64, VwSlg 3379 F/1965, zu §§ 10 und 11 GrEStG 1955 ausgesprochen, dass beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des Grundstücks, also vom Einheitswert, sondern vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks hingegebene Grundstück, das als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160108.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016