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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160467.X01Im RIS seit
20.01.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013