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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GrEStG 1940 §10 Abs1 Z2 idF 1952/108;Rechtssatz
Tatbestandsmerkmal der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 ist unter anderem, dass das land- und forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in allen Fällen des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 auch eine Gegenleistung vorhanden ist. Auch die Gesetzesmaterialien zu der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1952 in das GrEStG 1940 eingefügten Vorgängerbestimmung gingen davon aus, dass bei derartigen Übergabsverträgen stets eine Gegenleistung gegeben ist (Hinweis 568 BlgNR 6. GP). Ebenso hat der VwGH im Erkenntnis vom 20. April 1977, 1309, 1310/76, VwSlg 5118 F/1977, jedweden Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes als Gegenleistung bezeichnet. Obgleich also bei solchen Übergabsverträgen immer auch eine Gegenleistung vorhanden und zu ermitteln ist, ist die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs 1 GrEStG 1987 nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstücks zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstücks - ist im Gesetz nicht enthalten. In diesem Sinne hat der VwGH im Erkenntnis vom 21. April 1983, 82/16/0172, VwSlg 5778 F/1983, zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 unter Bedachtnahme auf normsystematische Gesichtspunkte ausdrücklich ausgesprochen, dass die Steuer bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist. Dieser Auffassung ist auch im Geltungsbereich der (gegenüber § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 inhaltlich unveränderten) Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 zu folgen. Hingegen ist eine Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Im Hinblick auf das noch zum GrEStG 1940 ergangene Erkenntnis vom 28. November 1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956, ist zur Klarstellung darauf zu verweisen, dass es nach ständiger hg Rechtsprechung keines verstärkten Senates iSd 13 Abs 1 VwGG bedarf, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell neuen Gesetzes (hier: GrEStG 1987) ergeht, und zwar auch dann, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160246.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013