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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11, 5. Absatz mwH). Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (Hinweis E 28. September 2000, 2000/16/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160097.X03Im RIS seit
22.01.2004