RS Vfgh 2007/1/11 B2061/06

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Veröffentlicht am 11.01.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid der BH Völkermarkt, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung eines Vorprojektes für die Abwasserentsorgung der Gemeinde Globasnitz gemäß §111a Abs1 WRG 1959 versagt wurde.

Die beschwerdeführende Gemeinde führt aus, dass mit der Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheides die für eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht bestehender Anlagen nach §33g Abs1 Z2 WRG 1959 vorgesehene verlässliche konkrete Planung hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation wegfalle. Damit trete die sofortige Bewilligungspflicht ein, die für davon betroffene Liegenschaftseigentümer und insbesondere für die Gemeinde selbst mit großen Nachteilen verbunden wäre.

Der Antrag übersieht, dass die Rechtswirkungen einer aufschiebenden Wirkung iSd §85 Abs2 VfGG nicht die in §33g Abs1 Z2 WRG 1959 festgelegten Erfordernisse zu substituieren vermögen, weshalb es im Hinblick auf §33g WRG 1959 keinen Unterschied machen kann, ob die Rechtskraft des bekämpften Bescheides eintritt oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2061.2006

Dokumentnummer

JFR_09929889_06B02061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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