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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. VersagungRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid der BH Völkermarkt, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung eines Vorprojektes für die Abwasserentsorgung der Gemeinde Globasnitz gemäß §111a Abs1 WRG 1959 versagt wurde.
Die beschwerdeführende Gemeinde führt aus, dass mit der Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheides die für eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht bestehender Anlagen nach §33g Abs1 Z2 WRG 1959 vorgesehene verlässliche konkrete Planung hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation wegfalle. Damit trete die sofortige Bewilligungspflicht ein, die für davon betroffene Liegenschaftseigentümer und insbesondere für die Gemeinde selbst mit großen Nachteilen verbunden wäre.
Der Antrag übersieht, dass die Rechtswirkungen einer aufschiebenden Wirkung iSd §85 Abs2 VfGG nicht die in §33g Abs1 Z2 WRG 1959 festgelegten Erfordernisse zu substituieren vermögen, weshalb es im Hinblick auf §33g WRG 1959 keinen Unterschied machen kann, ob die Rechtskraft des bekämpften Bescheides eintritt oder nicht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2061.2006Dokumentnummer
JFR_09929889_06B02061_01