RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie dem Erkenntnis vom 18.7.2002, 2002/16/0100, zu entnehmen ist, unterliegen Schenkungen unter dem Vorbehalt des Fruchtgenusses nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, sind aber als Schenkungen unter einer Auflage gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt. Unter einer Auflage ist dabei jede dem Geschenknehmer auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten vermindert, zu verstehen. Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Stellt sich also nach den angeführten grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen der Wert des Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung dar, so ist dieser nach der eindeutigen Verweisung im § 26 Abs 1 Satz 1 GGG auch für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160091.X02

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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