RS Vfgh 2007/1/11 B2080/06

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Veröffentlicht am 11.01.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

Keine Folge - mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an die mitbeteiligte Partei.

Wenngleich die bereits aktuell existierende Gefährdung der privaten Wasserversorgungsanlage des Antragstellers durch Hangrutschungen aus den beigelegten Unterlagen ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber zu erbringen, in welchem Maße und auf welche Weise die Ausübung der aus dem bekämpften Bescheid fließenden Rechte darauf Einfluss nehmen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • B 2080/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.01.2007 B 2080/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2080.2006

Dokumentnummer

JFR_09929889_06B02080_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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