RS Vwgh 2003/12/11 2000/07/0041

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0095 E 17. Oktober 2002 RS 1 (hier nur bis zum Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt (Hinweis E 10.10.1989, 88/07/0140; E 26.11.1991, 90/07/0115) und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs. 2 WRG 1959) entspricht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070041.X02

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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