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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122, VwSlg 11081 A/1983; E VfGH 9. Oktober 1981, B 459/78, VfSlg 9233/1981). Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122). Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts". (Hier: Die in serbischer Sprache gehaltene Nachricht stellt somit keinen anfechtbaren Bescheid dar.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210092.X01Im RIS seit
07.01.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014