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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Entzug der Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §24 Abs1, §25, §7 und §32 FührerscheinG für die Zeit vom 08.11.06 bis 28.12.07 sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen; weiters Anordnung von Maßnahmen vor Ausfolgung des Führerscheins: Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer, Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klasse B und Motorfahrrädern, Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kfz durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme.
Mit seinem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an. Er unterlässt es aber darzutun, inwiefern die Ablieferung seines Führerscheins bzw die Erfüllung der begleitenden Maßnahmen in seinem konkreten Fall einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des §85 Abs2 VfGG für den Beschwerdeführer entstehen würde.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen gemäß §85 Abs2 VfGG nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2157.2006Dokumentnummer
JFR_09929877_06B02157_01