RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0113

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1862/53 E 3. Juni 1955 VwSlg 1176 F/1955; RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.

*

E 3.6.1955, 1862/53 #2 VwSlg 1176 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140113.X06

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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