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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1862/53 E 3. Juni 1955 VwSlg 1176 F/1955; RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
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E 3.6.1955, 1862/53 #2 VwSlg 1176 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140113.X06Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013