RS Vwgh 2003/12/11 2003/07/0007

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §99 Abs1 litc idF 1988/693;
WRG 1959 §99 Abs1 litg idF 1999/I/055;

Rechtssatz

§ 99 Abs 1 lit c WRG 1959 vor der Nov BGBl 252/1990 ist so zu verstehen, dass Auswirkungen auf das Grundwasser bei einer Grundwasserfreilegung durch die Folgenutzung einer Fischhaltung nicht als Einwirkungen aus "Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und kleingewerbliche Betrieben" angesehen werden könnten (Hinweis E 2.2.1988, 86/07/0203). Der hinsichtlich des Begriffsverständnisses vergleichbare (Hinweis E 18.3.1994, 93/07/0187) Ausnahmetatbestand des § 99 Abs 1 lit g WRG 1959 idF BGBl I 55/1999 ist nicht anders zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070007.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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