Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei den Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes iSd § 97 Abs. 2 WRG 1959, gegen die die Schlichtungsstelle angerufen werden kann, handelt es sich nicht um solche Erledigungen, denen Bescheidqualität zuzumessen wäre. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung einer Anfechtungstauglichkeit solcher "Entscheidungen und Verfügungen" von Organen eines Wasserverbandes vor der Schlichtungsstelle auch nicht die strengen Regeln des Verwaltungsrechtes über die Voraussetzungen der Bescheidqualität von Erledigungen angewendet werden müssen (Hinweis B 28. Februar 1996, 96/07/0029).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070059.X02Im RIS seit
08.01.2004